Anderes Wort für Bestechungsgeld?
Folgende Synonyme für Bestechungsgeld sind uns bekannt
- Korruptionsgeld
- Schmiergeld
- Geschenk
- Unterstützungsbeitrag
- Vorteil
- Prämie
- Zahlung
- Abfindung
- Schutzgeld
- Kostengelder
- Mafiabonus (in gewissen Kontexten)
- Zahlung in nicht offiziellen Kreisen
- Börsegelder (zum Beispiel bei Insiderinformationen)
- Bestechungsprämie
- Privatvergabe
- Korruptionsgeld
- Schmiergeld
- Unterstützungszahlung
- Geschenk (in einem bestimmten Kontext)
- Provision (in einigen Fällen)
- Miteilung
- Beteiligungszahlung
- Vorteilszahlung
- Handgeld
- Zuschuss
- Beihilfe
- Unterstützungsleistung
- Korrekturumgebung (in einem bestimmten Kontext)
- Schmiermittel
- Voreilzahlung
Bitte beachte, dass die Verwendung eines dieser Synonyme je nach Kontext variieren kann, da sie in verschiedenen Situationen leicht unterschiedliche Bedeutungen haben können.
Ähnliche Wörter
- geltend gemacht | er/sie behauptet | ich/er/sie behauptete | er/sie hat/hatte behauptet | ich/er/sie behauptete | Sie behaupten, dass er seine Freundin mehrfach bedroht hat. Haben Sie dafür Beweise? | Dem Bürgermeister wird vorgeworfen, Bestechungsgelder angenommen zu haben. | Der Staatsanwalt machte grobes Fehlverhalten geltend. | In der Klageschrift wird geltend gemacht, dass das Vorhandensein der Aufzeichnungen bewusst verheimlicht wurde. | Herr Schmidt war angeblich …
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Schreibweise
Bestechungsgeld
Das Wort vorlesen lassen:Erklärung für Bestechungsgeld
Als Schmiergeld bezeichnet man in der heutigen Zeit eine Form der Bestechung. Diese war schon aus dem Mittelalter bekannt und so bedeutet schmieren auch bestechen (jemand die Hand schmieren). Das Wort Smeergeld im Sinn von Bestechung ist um 1700 im Niederdeutschen bezeugt. Begrifflich kann Schmiergeld auch in der Form jedes sonstigen materiellen Vorteils verstanden werden.
Bis zum Steuerjahr 1995 konnten in Deutschland Schmiergelder als Betriebsausgaben von den zu versteuernden Einnahmen abgezogen werden. Seither fallen Schmiergelder unter die Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz besagt hierzu, dass unter anderem die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen:
„die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.“
Unter einer hier bezeichneten rechtswidrigen Handlung wird überwiegend der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB), sowie Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) verstanden.
Quelle: wikipedia.org
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