Anderes Wort für geringfügig Beschäftigter - Synonyme für geringfügig Beschäftigter
Anderes Wort für geringfügig Beschäftigter - Synonyme für geringfügig Beschäftigter

Folgende Synonyme für geringfügig Beschäftigter sind uns bekannt

  • Teilzeitbeschäftiger
  • Teilzeitangestellter
  • Beschäftigter in geringer Entsendestärke
  • Angestellter mit reduzierter Arbeitszeit
  • Leichtbeschäftigte Person
  • Kurzzeitarbeiter
  • Geringfügig beschäftigtes Personal (GGBP)
  • Teilzeitmitarbeiter
  • Beschäftigter in einer flexiblen Arbeitsverhältnisform
  • Angestellter mit geringer Stundenzahl
  • Leichte Beschäftigungsperson
  • Kurzbeschäftigte Person
  • Teilzeitmitarbietende Person (TMP)
  • Geringfügig beschäftigtes Personal in Teilzeit (GBP-T)
  • Beschäftigter mit geringer Entsendestärke und reduzierter Arbeitszeit
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Aushilfskraft
  • Ersatzkräfte
  • Abteilungsbewilligung (nicht genau, aber verwendet)
  • Beauftragter (im Sinne von Aushilfe)
  • Zeitarbeiter
  • Flexibler Arbeitnehmer
  • Projektmitarbeiter
  • Freiberufler (in Teilzeit)
  • Honorarkraft
  • Auszubildende (abgeschlossene Ausbildung, aber geringfügig beschäftigt)
  • Praktikant (im Sinne von Aushilfe oder Teilzeitbeschäftigung)
  • Lehrling (mit abgeschlossener Ausbildung und geringfügiger Beschäftigung)
  • Teilzeitkraft
  • Arbeitsvermittlungsempfänger (nicht genau, aber verwendet)

Ähnliche Wörter

  • geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer / Angestellter

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Schreibweise


geringfügig Beschäftigter

Das Wort vorlesen lassen:

Erklärung für geringfügig Beschäftigter

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung). Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man auch von einem Minijob. Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Nach § 40a Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer möglich. Die deutsche Besteuerung von Minijobs steht insbesondere bei der Anwendung des Ehegattensplittings in der Kritik.

Quelle: wikipedia.org

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