Anderes Wort für Gesetzeslücke - Synonyme für Gesetzeslücke
Anderes Wort für Gesetzeslücke - Synonyme für Gesetzeslücke

Folgende Synonyme für Gesetzeslücke sind uns bekannt

  • Rechtslage
  • Gesetzliche Lücke
  • Normenlücke
  • Regelungsmangel
  • Widerspruch
  • Füllungspflicht
  • Rechtsschutzdefizit
  • Mängelhaftigkeit des Rechtssystems
  • Schönfärberei (im negativen Sinne)
  • Leerrohr im Gesetzestext (in einem übertragenen Sinne)
  • Fehlstelle im Rechtsrahmen
  • Defizit der rechtlichen Regelung
  • Mangel an klaren Bestimmungen
  • Kluft zwischen Gesetzen und Praxis
  • Hohlraum im Rechtssystem

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Schreibweise


Gesetzeslücke

Das Wort vorlesen lassen:

Erklärung für Gesetzeslücke

Der Begriff Gesetzeslücke (auch Rechtslücke, im Strafrecht, Strafbarkeitslücke, im Steuerrecht begegnet das Schlagwort Steuerschlupfloch) ist Bestandteil rechtspolitischer Diskussionen, ist politisches Schlagwort, vornehmlich aber rechtstheoretischer Bestandteil der juristischen Methodenlehre. In der Rechtswissenschaft beschreibt er eine Konstellation, in welcher der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat, den er erkennbar geregelt hätte, hätte er die Regelungsbedürftigkeit erkannt. Claus-Wilhelm Canaris unterscheidet den Begriff der Gesetzeslücke in zweifacher Hinsicht. Er sieht sie im allgemeinen Sprachgebrauch zum einen als „planwidrige Unvollständigkeit“ positiven Rechts, zum anderen als besondere juristische Aufgabe zur Füllung und damit als Voraussetzung der Rechtsfindung außerhalb des Gesetzes, praeter legem (Ergänzung des Gesetzes). Gemessen am Leitbild der gesamten geltenden Rechtsordnung, der ratio legis, hat „jeder juristische Begriff, ebenso also der Lückenbegriff, der Anwendung des Rechts zu dienen“. Da der Gesetzgeber künftige Konfliktfälle aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und ihres beständigen Wandels nicht vorhersehen kann, muss er Gesetzeslücken in Kauf nehmen. Er hat dabei allerdings Grenzen zu ziehen. Nicht in Zweifel gezogene Auslegungsmöglichkeiten bestehender Gesetze sind einerseits heranzuziehen, gemeint ist die gleichartige Behandlung rechtsähnlicher Tatbestände (secundum legem), andererseits darf er keine rechtsmissbräuchliche, mithin gesetzesfeindliche und deshalb unzulässige, Rechtsfindung dartun; eine Zweifel erzeugende Auslegung wäre ein Verstoß gegen das Gesetz, er handelte contra legem.

Quelle: wikipedia.org

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