Anderes Wort für Begünstigung?
Folgende Synonyme für Begünstigung sind uns bekannt
- Gunst
- Bevorzugung
- Vorteil
- Privileg
- Sonderbehandlung
- Nachteilabgabe (im Gegensatz zu Begünstigung)
- Förderung
- Unterstützung
- Abkürzung
- Vorrang
- Priorität
- Gönnermut
- Gnade
- Milde
- Begünstigungsfaktor
- Gunst
- Vorzug
- Vorteil
- Förderung
- Unterstützung
- Bevorzugung
- Gnade
- Privileg
- Vorteilhaftigkeit
- Günstlichkeit
- Nachteilsvermeidung (im Gegensatz zu Begünstigung, aber oft in einem Kontext verwendet)
- Advokation (speziell im Rechtsbereich)
- Förderungsförderung (zweideutig, aber häufig verwendeter Begriff)
- Ermäßigung
- Verringerung (wird ebenfalls für die Reduzierung von Lasten oder Kosten verwendet)
Bitte beachte, dass die Verwendung eines dieser Synonyme je nach Kontext variieren kann, da sie in verschiedenen Situationen leicht unterschiedliche Bedeutungen haben können.
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- Steuerbegünstigungen
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- unbillig | Gläubigerbegünstigung | ohne unnötige Verzögerungen | auf jdn. übermäßigen Druck ausüben | jdn. über Gebühr beeinflussen
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Schreibweise
Begünstigung
Das Wort vorlesen lassen:Erklärung für Begünstigung
Bei der Begünstigung handelt es sich um eine Straftat mehrerer Rechtsordnungen. Sie bedroht mit Strafe, einen Straftäter im Anschluss an seine Tat in der Absicht zu unterstützen, ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern.
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ist das Delikt im 21. Abschnitt des Besonderen Teils in § 257 StGB geregelt. Dort zählt die Begünstigung ebenso wie die Strafvereitelung (§ 258 StGB), die Hehlerei (§ 259 StGB) und die Geldwäsche (§ 261 StGB) zu den Anschlussdelikten. Sie stellt Hilfeleistungen unter Strafe, die in der Absicht vorgenommen werden, dem Täter der Vortat die Vorteile seiner Tat zu sichern. Die Strafbarkeit der Begünstigung soll verhindern, dass Dritte den Täter zulasten des Opfers und der Rechtspflege einen Straftäter im Anschluss an dessen Tat unterstützen. Damit steht der Tatbestand in engem sachlichen Zusammenhang zur Beihilfe zu einer Straftat (§ 27 StGB), bei welcher die fremde Tatausführung gefördert wird. § 257 StGB ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten. Eine größere strukturelle Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1975, wodurch der eigenständige Tatbestand der Strafvereitelung geschaffen wurde.
Für die Begünstigung können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Aufklärungsquote der Begünstigung für die gemeldeten Delikte liegt mit über 90 % auf einem überdurchschnittlichen Niveau.
Quelle: wikipedia.org
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