Anderes Wort für Teilnahme?
Folgende Synonyme für Teilnahme sind uns bekannt
- Mitgefühl
- Mitleid
- Empathie
- Anteil
- Teilnahme
- Unterstützung
- Hilfestellung
- Fürsorge
- Wohlwollen
- Nachsicht
- Erbarmen
- Mitteil
- Bedauern
- Beisteuerung
- Beteiligung
- Mitgefühl
- Mitleid
- Einfühlungsvermögen
- Teilhaben
- Anteil haben
- Sich einbringen
- Beisteuern
- Beteiligung
- Mitsprache
- Mitwirkung
- Unterstützung
- Fürsorge
- Wohlwollen
- Ermahnung
- Aufmerksamkeit
Bitte beachte, dass die Verwendung eines dieser Synonyme je nach Kontext variieren kann, da sie in verschiedenen Situationen leicht unterschiedliche Bedeutungen haben können.
Ähnliche Wörter
- Anteilnahme
- Anteilnahme
- jdm. kondolieren | Vielen Dank für Ihre Anteilnahme.
- jds. Anteilnahme
- jds. Mitgefühl | Sie brauchen unsere Unterstützung, nicht nur unsere Anteilnahme. | Chris tut mir leid, weil er die Reise nach Teneriffa versäumt hat. | Ich möchte ihrer Familie mein Mitgefühl bei all dem, was sie jetzt durchmachen muss, ausdrücken.
- Anteilnahme
- seine Anteilnahme bekunden | Ich möchte Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen.
- Engagement im öffentlichen Leben | Beteiligung an den demokratischen Abläufen | die aktive Beteiligung des Lernenden bei diesem Vorgang | fehlende emotionale Anteilnahme
- Anteilnahme | besonderes Mitgefühl | mit jdm. Mitleid haben | an einer Sache Anteil nehmen | Ich habe kein Mitleid mit ihr.
- Nichtteilnahme
- Teilnahmebedingung
- Teilnahmegebühr
- Teilnahmebescheinigung
- Teilnahmebestätigung
- Teilnahmeverbot
- Welle | Welle der Anteilnahme
- Anglerwettbewerb | seine Teilnahme zurückziehen
- gesperrt | schließt aus | schloss aus | jdn. von der weiteren Teilnahme ausschließen
- teilnahmeberechtigt
- geheuchelt | ein falsches Versprechen | falsche Bescheidenheit | etw. mit geheuchelter Anteilnahme sagen | Sie sagte, es täte ihr leid, aber ich merkte, dass sie es nicht ehrlich meinte.
- entlockt | eine Reaktion auslösen | beim Publikum große Anteilnahme auslösen | jdm. ein Lächeln entlocken | Druck ausüben, um ein Geständnis zu erhalten | Die Ausstellung hat großes öffentliches Interesse geweckt. | Ihre Frage/Ihr Klopfen blieb ohne Antwort. | Ich versuchte vergeblich, auf diese Frage eine differenziertere Antwort zu erhalten. | Auf so eine Frage wird keine Antwort erwartet. | Diese Frage ist immer wieder gestellt und nie zufriedenstellend beantwortet worden.
- wortlos | stumm wie ein Fisch/Grab sein | Sie umarmten sich in stummer Anteilnahme. | Die Behörden schweigen zu den Ergebnissen.
- mit etw. zu vergleichen sein | im Vergleich zu etw. gut abschneiden | Eine Olympiateilnahme ist aber mit nichts zu vergleichen. | Fertiggerichte sind kein Vergleich zum Geschmack von frisch gekochtem Essen.
- etw. an jdn. verlieren | an verlierend | an verloren | Sein Sohn verlor seine Ländereien wegen seiner Teilnahme an einem Aufstand an den König.
- Schein… | geheuchelte Anteilnahme | Scheingeschäft
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- Teilnahmen
Schreibweise
Teilnahme
Das Wort vorlesen lassen:Erklärung für Teilnahme
Als Teilnahme werden im deutschen Strafrecht die Begehungsformen der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) an der Haupttat bezeichnet. Teilnahme ist neben der Täterschaft eine Form der Beteiligung im Strafrecht.
Im Gegensatz zum Mittäter macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der Unwert der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat. Darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde.
Die Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht. Irrelevant für die Strafbarkeit des Teilnehmers hingegen ist die Schuld des Täters. Die Teilnahme ist somit auch bei fehlender oder eingeschränkter Schuld des Haupttäters strafbar. Die Akzessorietät der Teilnahme wird jedoch im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen, zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB; strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.
Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt Teilnahme nur an vorsätzlichen, nicht aber an fahrlässigen Straftaten in Betracht. Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte gilt der Einheitstäterbegriff.
Während der Anstifter nach § 26 StGB grundsätzlich wie ein Täter bestraft wird (Ausnahme gegebenenfalls im Rahmen des § 28 StGB), genießt der Gehilfe nach § 27 Abs. 1 StGB das Privileg der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Quelle: wikipedia.org
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